§ 18 Abs 1 LMG (Verbot des Inverkehrbringens von Verzehrprodukten vor ihrer Anmeldung)
§ 18 Abs 2 LMG (Untersagung des Inverkehrbringens der an- gemeldeten Ware binnen 3 Monaten; Modifizierung der Anmeldung, neuerliche Untersagungsfrist hinsichtl des „neuen“ Produktes, Unzuständigkeit hinsichtl des ursprüngl angemeldeten Produktes)