§ 44 Abs 4 KFG (Aufhebung der Zulassung, zwangsweise Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines)
§ 61 Abs 5 KFG (Erlöschen der Haftpflichtversicherung, Abnahme der Kennzeichentafeln außerhalb eines VollstreckungsVerf bei Gefahr im Verzuge)