§ 20 Abs 2 AsylG 1991 (Berufung, Anordnung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bei offenkundiger Mangelhaftigkeit; Aufhebung des Wortes „offenkundig“ durch den VfGH, vor Bereinigung der Rechtslage Geltendmachung anderer als offenkundiger Mängel nicht zusinnbar, keine Möglichkeit des VwGH zur Beurteilung, ob alle in Frage kommenden Verfahrensmängel aufgezeigt wurden)
VwGH 05.09.1994, 94/20/0099