§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens, Eingriff nur, wenn zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten; Eingriff in Privatleben, keiner hinsichtlich zukünftiger Umstände in einem anderen Land)
VwGH 03.11.1994, 94/18/0672