§ 18 Abs 1 Z 1 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Eheschließung, Beurteilung als rechtsmissbräuchliche, Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung keine Voraussetzung)
VwGH 03.11.1994, 94/18/0682