§ 2 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Festlegung der Anzahl durch Verordnung, maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung des Erreichens, Bescheiderlassung)
§ 9 Abs 3 AufenthaltsG (Erreichen der Höchstzahl, Verschiebung der Entscheidung bzw Abweisung der Anträge)