§ 18 FrG (Aufenthaltsverbot)
§ 19 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens; Gewährung von Vollstreckungsaufschub und Bewilligung zum Wiederbetreten des Bundesgebietes impliziert nicht Wegfall der gegebenen Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes, kein Wegfall des „Dringend Geboten Seins“)