Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in der gegenständlichen Entscheidung mit Fragen zur Zwischenbesteuerung zu befassen. Der Senat stellte darin ua klar, unter welchen 2 Voraussetzungen die Zwischenbesteuerung zu unterbleiben und, wann eine Gutschrift der Zwischensteuer zu erfolgen hat. Gegenständliche Entscheidung betrifft z.T. eine frühere Rechtslage (vor Inkrafttreten des AbgÄG 2004). Mit persönlichen Anmerkungen zur Entscheidung von Ernst Marschner, der darin ua anhand eines praktischen Beispiels die "Funktionsweise" der Zwischenbesteuerung erläutert.