Zusammenfassung: Der UFS hatte in gegenständlicher Entscheidung zu klären, wie von einem Stifter in seine Privatstiftung eingebrachte Wertpapiere sowie ein eingebrachtes Grundstück inklusive einem Wohnhaus gegen Einräumung eines immerwährenden Fruchtgenussrechts sowie häuslicher Pflege und Betreuung steuerlich zu behandeln sind. Unterliegen sowohl die unentgeltlich zugewendeten Wertpapiere als auch die Zuwendung des Grundstücks der Stiftungseingangsbesteuerung? Liegt im Falle des Grundstücks tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vor? Mit Anmerkungen von Marschner, der sich mit Fragen betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stiftungseingangssteuer befasst ebenso wie mit Fragen betreffend die seitens des UFS erfolgte Subsumierung der Liegenschaftsübertragung unter das GrEStG und nicht unter das StiftEG.