Der OGH hatte es in diesem konkreten Fall damit zu tun, dass ein Stiftungsrat, die Vermögensverwaltung an einen Dritten delegierte. Inwieweit trifft nun den Stiftungsrat eine Überwachungspflicht? Besteht die "Grundlagenprüfungspflicht" des Stiftungsrates auch dann, wenn der Stifter mit einer Investition des Vermögensverwalters einverstanden oder diese sogar gewünscht hat?