§ 785 Abs 3 ABGB; § 33 Abs 2 PSG
Sofern in der Stiftungserklärung ein Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters festgelegt ist, wird die Zweijahresfrist des § 785 ABGB nicht durch die Dotierung der Privatstiftung in Gang gesetzt. Eine allfällige Umgehungsabsicht ist irrelevant.