§ 12 HGB; § 17 Abs 2 GmbHG; § 33 Abs 3 PSG; § 12 PSG; § 51 GmbHG
Anmeldungen von Änderungen der Stiftungserklärungen fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Stiftungsvorstands; ein subsidiäres Anmelderecht der Stifter besteht nicht. Die Missachtung der Anmeldepflicht durch den Stiftungsvorstand kann dessen Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen.