Die Zulässigkeit der elektronischen Zustellung gerichtlicher Erledigungen setzt die elektronische Geltendmachung der Eingabe nicht voraus. Eine nicht am Verfahren beteiligte Person ist als " andere Person" iSd § 46 Abs 3 AußStrG zu qualifizieren.
OGH 14.09.2006, 6 Ob 199/06 t