Zusammenfassung: Ein Verzicht auf die Rechtsstellung als Stifter ist nicht möglich. Der Stiftungsvorstand besitzt im Verfahren bezüglich der Registrierung der Stiftungserklärung ein Rekursrecht. Das Firmenbuchgericht hat bezüglich einer Stiftungszusatzurkunde weder eine Prüfungsbefugnis noch eine Prüfungsverpflichtung.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 3 PSG; § 9 Abs 1 PSG; § 3 PSG; § 33 PSG