Zusammenfassung: Der Aufruf der Gläubiger nach Auflösung einer Privatstiftung muss nur einmal in der Wiener Zeitung publiziert werden .
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 1 PSG; § 36 PSG; § 208 AktG; § 213 AktG
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Zusammenfassung: Der Aufruf der Gläubiger nach Auflösung einer Privatstiftung muss nur einmal in der Wiener Zeitung publiziert werden .
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 Z 1 PSG; § 36 PSG; § 208 AktG; § 213 AktG
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