Zusammenfassung: Die Befugnis zur Leitung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit mehr als 300 Dienstnehmern begründet eine Aufsichtsratspflicht der Privatstiftung. Nach der vorläufigen Verbindlicherklärung des Beschlusses nach § 44 AußStrG durch das Firmenbuchgericht besitzt die Privatstiftung kein Abänderungsrecht.
Rechtsgrundlagen: § 44 AußStrG; § 22 Abs 1 Z 2 PSG