Deskriptoren: Widerruf; Körperschaft; Letztbegünstigter.
Normen: § 27 Abs 5 Z 9 EStG
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut [des § 27 Abs 5 Z 9 EStG, Anm] [...] ergibt sich [...], dass jeder Stifter nach einem Widerruf die Stiftungseingangswerte anrechnen darf. [...] Dass die [Beschwerdeführerin] die Stiftung nicht widerrufen kann, ändert [...] nichts an ihrer Stellung als Letztbegünstigte.

