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BFG zur steuerneutralen Substanzauszahlung an Kapitalgesellschaften

JudikaturAbgabenrechtAndreas KampitschZFS 2026, 36 Heft 1 v. 4.5.2026

Deskriptoren: Widerruf; Körperschaft; Letztbegünstigter.

Normen: § 27 Abs 5 Z 9 EStG

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut [des § 27 Abs 5 Z 9 EStG, Anm] [...] ergibt sich [...], dass jeder Stifter nach einem Widerruf die Stiftungseingangswerte anrechnen darf. [...] Dass die [Beschwerdeführerin] die Stiftung nicht widerrufen kann, ändert [...] nichts an ihrer Stellung als Letztbegünstigte.

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