Eine Liechtensteiner Stiftung, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlagert, verliert nach dem Urteil des FG München nicht ihre Rechtsfähigkeit. Vielmehr kann sich auch eine Stiftung auf die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit berufen.
Deskriptoren: Liechtensteiner Stiftung; Niederlassungsfreiheit; Verlegung Verwaltungssitz; Schenkungsteuer.

