Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Besonderheiten, die im Rahmen privater Grundstücksveräußerungen durch eigennützige Privatstiftungen, die ihre Offenlegungsverpflichtung erfüllt haben, zu beachten sind. Betriebliche Grundstücksveräußerungen sowie Grundstücksveräußerungen durch nicht offenlegende Privatstiftungen werden nicht betrachtet.

