Bei einer Privatstiftung kommt kraft Gesetzes weder einem Stifter noch einem Begünstigten das Recht zur Bestellung oder Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Allerdings sieht § 9 Abs 2 Z 1 PSG ausdrücklich vor, dass in der Stiftungsurkunde auch Regelungen über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern aufgenommen werden können; die RV hat hierzu festgehalten, dass „bei der Regelung über die Bestellung und Abberufung sowie Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis der Stiftungsorgane dem Stifter weitgehend freie Hand gelassen“ ist1. Ob und in welchem Ausmaß Stifter und Begünstigten das Recht zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern eingeräumt werden kann, hat aber zu durchaus unterschiedlichen Rechtsansichten und Gerichtsentscheidungen geführt, und dies auch noch nach einer gesetzlichen Neuregelung in § 14 Abs 3 und 4 PSG im Jahr 2010, wonach einem Organ auch das Recht zur Abberufung des Stiftungsvorstands eingeräumt werden kann, hiefür aber ein Drei-/Viertel-Mehrheit, bei weniger als vier Mitgliedern Stimmeneinhelligkeit erforderlich ist und Begünstigten und diesen nahestehenden, vom Vorstandsamt nach § 5 PSG ausgeschlossenen Personen in einem solchen Organ nicht die Mehrheit der Stimmen zustehen darf, wenn die Abberufung aus anderen Gründen als einem wichtigen Grund nach § 27 Abs 2 Z 1 – 3 PSG erfolgen soll.

