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OGH: Stiftungs- und Pflichtteilsrecht: Wann ist das Vermögensopfer erbracht? Sind Stifterrechte Vermögenswerte?

JudikaturZivilrechtDaniela Huemer11MMag. Dr. Daniela Huemer, LL.M. (Harvard) ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte. Die Kanzlei hat im entschiedenen Fall die beklagte Privatstiftung (Zweitbeklagte) vertreten.ZFS 2018, 55 Heft 2 v. 1.6.2018

Deskriptoren: Vermögensopfer; Stifterrechte; Schenkungsabsicht; Bewertung.

Normen: § 785 Abs 3 ABGB aF, § 781 Abs 2 Z 6 ABGB idF des ErbRÄG 2015

Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich.

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