Deskriptoren: Sponsoring; Spenden; Werbung; Zuwendung; Kapitalertragsteuer; Privatstiftung.
Normen: § 4 Abs 4 EStG, § 27 Abs 5 Z 7 EStG, § 93 Abs 1 EStG
Wenn erbrachten Zuwendungen/Sponsorzahlungen keine werbewirksamen Gegenleistungen gegenüberstehen, sind die Zuwendungen der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Von einer Werbeleistung bzw Werbewirksamkeit ist dann auszugehen, wenn die Zuwendung in der breiten Öffentlichkeit durch zB Berichterstattungen in den Medien wie Radio, Tages- und Wochenzeitungen, durch Werbeplakate etc bekannt wird.