Deskriptoren: Privatstiftung; Rechtsanwalt; Standes- und Disziplinarrecht.
Normen: § 21c RAO
Die Privatstiftung darf nur dann einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft angehören, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck – nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger – auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 21c Abs 1 Z 1 lit a bis d RAO gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist.