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Die Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

JudikaturZivilrechtZFS 2016, 79 Heft 2 v. 1.6.2016

Deskriptoren: Privatstiftung; Rechtsanwalt; Standes- und Disziplinarrecht.

Normen: § 21c RAO

Die Privatstiftung darf nur dann einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft angehören, wenn neben dem eingeschränkten Stiftungszweck – nämlich der Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehöriger – auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 21c Abs 1 Z 1 lit a bis d RAO gegeben sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Rechtsanwalt, dessen Angehörige unterstützt werden, gleichzeitig als Gesellschafter beteiligt ist.

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