Die von Privatstiftungen zu entrichtende Zwischenkörperschaftsteuer war ursprünglich eine Vorauszahlung für später zu entrichtende Kapitalertragsteuer, welche für geleistete Zuwendungen an Begünstigte zu entrichten war. In der Bilanz war sie als Forderung gegenüber dem Staat Österreich auszuweisen, die spätestens bei Auflösung der Stiftung rückerstattet wurde und führte zu keinem Ertragsteueraufwand. Diese Betrachtung kann auf Grund der mit dem AbgÄG vorgenommenen Anpassungen nicht mehr aufrecht erhalten werden.