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Stiftungsrechtliche Highlights des ErbRÄG 2015

AufsätzeZivilrechtKlaus Oberndorfer , Dominik ZoblZFS 2016, 3 Heft 1 v. 1.3.2016

Das in der Rechtsprechung und insbesondere in der Lehre bereits eingehend behandelte Verhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungsrecht wurde vom Gesetzgeber mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr 87/2015), das zum großen Teil am 01.01.2017 in Kraft treten und auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden sein wird, einer (Neu-) Regelung zugeführt.11Umfassende Darstellungen zum Verhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungsrecht unter Berücksichtigung des Erb-RÄG 2015 finden sich bei N. Arnold, GesRZ 2015, 346, und Klampfl, JEV 2015, 120. Ausweislich der Erläuterungen war das Reformziel die Anpassung des Erbrechts an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts unter besonderer Beachtung der Wahrung einer kontinuierlichen Rechtsentwicklung. Dementsprechend bringt das ErbRÄG 2015 keine einschneidenden Systemänderungen, sondern „ganz überwiegend“ eine Kodifizierung der herrschenden Rechtsprechung.22Vgl ErlRV 688 BlgNR 25. GP , 1.

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