Das in der Rechtsprechung und insbesondere in der Lehre bereits eingehend behandelte Verhältnis zwischen Pflichtteilsrecht und Privatstiftungsrecht wurde vom Gesetzgeber mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015 (BGBl I Nr 87/2015), das zum großen Teil am 01.01.2017 in Kraft treten und auf Todesfälle nach dem 31.12.2016 anzuwenden sein wird, einer (Neu-) Regelung zugeführt.1 Ausweislich der Erläuterungen war das Reformziel die Anpassung des Erbrechts an die geänderten Bedürfnisse des 21. Jahrhunderts unter besonderer Beachtung der Wahrung einer kontinuierlichen Rechtsentwicklung. Dementsprechend bringt das ErbRÄG 2015 keine einschneidenden Systemänderungen, sondern „ganz überwiegend“ eine Kodifizierung der herrschenden Rechtsprechung.2