Deskriptoren: Privatstiftung; Stimmrechtsausschluss.
Normen: § 125 AktG, § 134 Abs 1 AktG, § 195 AktG
Der Stimmrechtsausschluss von Vertretern einer juristischen Person (eben der Privatstiftung) bringt deren Stimmrecht als Aktionärin einer Aktiengesellschaft zum Ruhen, sofern diese Vertreter die juristische Person beherrschen.