Deskriptoren: Privatstiftung; Stimmrechtsauschluss.
Normen: § 125 AktG, § 130 Abs 1 AktG, § 1 Abs 6 Z 2 IESG, § 39 Abs 4 GmbHG, § 92 Z 4 BörseG
Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.