Sehr geehrte Leserinnen und Leser!
Als mit Steuerrecht befasste(r) Berater(in) hat man es nicht leicht: Kaum hat der Gesetzgeber die Steuerreform („wieder einmal“ die größte aller Zeiten) verabschiedet, liegt zwei Monate später der Begutachtungsentwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2015 auf dem Tisch (siehe inhaltlich den eigenen Beitrag zum diesem Thema). Das angedachte Vorhaben, das Steuerrecht nur einmal im Jahr anzupassen, wird damit zur Makulatur. Unter großen Protest der Wirtschaft (nicht nur wegen dieses Themas) wurde im Rahmen der Steuerreform die sog Einlagenrückzahlung verschärft als nicht mehr die Geschäftsleitung bei einer Ausschüttung zwischen Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung wählen darf sondern eine bestimmte Verwendungsreihenfolge die steuerliche Qualität einer Ausschüttung bestimmt.1 Mit dem AbgÄG 2015 wird – von Details abgesehen – die Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 wieder hergestellt. Bevor man jetzt der Politik eine „hin und her“-Gesetzgebung zum Vorwurf macht, überwiegt der positive Umstand, dass eine späte Einsicht diese wirtschaftsfeindliche Regelung wieder rückgängig zu machen, mehr wert ist als gar keine Einsicht. Im politischen Abtausch wird jedoch eine Verlagerung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins EU-Ausland aber auch die Errichtung von liechtensteinischen Substiftungen wesentlich höher besteuert als bisher.