Die Frage, wer bei Zuwendungen an intransparente liechtensteinische Stiftungen die (Stiftungs-)Eingangssteuer schuldet und wer bei Zuwendungen von intransparenten liechtensteinischen Stiftungen an Begünstigte die Einkommensteuer bzw Zuwendungssteuer schuldet, hängt davon ab, ob die Steuer anonym oder nicht-anonym entrichtet wird. Im vorliegenden Beitrag werden die einschlägigen Regelungen des Steuerabkommens zwischen Österreich und Liechtenstein zur Steuerschuldnerschaft dargestellt.