Immerhin 62% aller österreichischen Privatstiftungen sind nach einer aktuellen Studie widerruflich; ein Änderungsrecht des Stifters hinsichtlich der Stiftungserklärung existiert sogar in 94% aller Privatstiftungen.1 Dagegen dürfte der Anteil der liechtensteinischen Stiftungen mit Widerrufsvorbehalt dem Vernehmen nach eher gering sein. Der folgende Beitrag soll die steuerlichen Folgen eines Widerrufsvorbehaltes bei privatnützigen Stiftungen aus Sicht der Steuerrechte Liechtensteins, Österreichs und der Schweiz aufzeigen. Dabei wird auf die unterschiedliche Gestaltung des Widerrufsrechts und deren Konsequenzen eingegangen.