Die Zuwendung einer Privatstiftung an Begünstige stellt nach bisher herrschender Ansicht steuerlich einen unentgeltlichen Vorgang dar. Dennoch normiert das Ertragsteuerrecht beim Begünstigten eine fiktive Anschaffung, die letztendlich auch beim Begünstigten zur Aufdeckung stiller Reserven und Besteuerung der Substanz mit KESt führt. Insbesondere bei Sachzuwendungen ergeben sich weiterführende Fragen, wobei das BMF tendenziell durchblicken ließ, dass eine Sachzuwendung steuerlich auch als entgeltlich angesehen werden könnte. Dieser Frage wird im folgenden Beitrag nachgegangen.