Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dann, wenn die Anteile an Kapitalgesellschaften oder verdeckten Kapitalgesellschaften in eine Privatstiftung eingebracht wurden, das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf Zuwendungen an bestimmte „hinter“ der Stiftung stehende Personen angewendet werden kann. Dieses für die Praxis durchaus wichtige Thema wurde bisher in der Literatur nur kursorisch und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inhaltlich noch gar nicht behandelt, obwohl dem OGH bereits mindestens zweimal einschlägige Zurechnungsfragen aufwerfende Sachverhalte vorgelegen wären.