§ 30 PSG räumt einem Begünstigten das Recht ein, von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsicht in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher sowie in die Stiftungserklärung zu verlangen.