Es entspricht dem Regelfall, dass die mit der Gründung einer Privatstiftung verbundenen Kosten von der Privatstiftung getragen werden. In einem Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG wurde auch in zweiter Instanz der Antrag auf Übernahme des Honorars eines Vorstandsmitgliedes für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung der Privatstiftung abgewiesen. Nach Auffassung des OLG Wien sind keine Gründe ersichtlich, warum die Übernahme des Honorars im Interesse der Privatstiftung liegen und somit ihrem Wohl entsprechen soll. Im Folgenden ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Privatstiftung die Übernahme von Gründungskosten gestattet ist.