Anknüpfend an den durch Karollus 1 und Walch 2 befeuerten Diskurs über die Erfordernisse der Ausübung eines stifterseitigen Änderungs- aber auch Widerrufsrechts, gilt dieser Beitrag bisher noch nicht ins Feld geführten Argumenten. Besonderes Augenmerk liegt in diesem Zusammenhang bei – scheinbar nicht unmittelbar einschlägigen – Aussagen des OGH hinsichtlich der Exequierbarkeit stifterseitig vorbehaltener Gestaltungsrechte.