In diesem Heft findet man eine Entscheidung des OGH mit einem nicht alltäglichen Aufruf des OGH an „sein“ Erstgericht: In 6 Ob 140/14b verneint der OGH die Rechtsmittellegitimation eines Stiftungsvorstandsmitglieds in Bezug auf die Bekämpfung der Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde. Anstatt damit den Fall „zu schließen“ teilt der OGH dann aber in einem bemerkenswerten obiter dictum unter Hinweis auf die „Vielzahl anhängiger Verfahren“ mit, dass er die Bedenken des Rechtsmittelwerbers inhaltlich durchaus etwas abgewinnen kann. Er fordert dann das Erstgericht unverhohlen auf, gegen die gesetzwidrig eingetragene Stiftungsurkunde nach § 10 FBG von Amts wegen vorzugehen oder aber die Eintragung von auf dieser rechtswidrigen Basis bestellter Vorstandsmitglieder abzulehnen. Diese Haltung des OGH zeigt, dass vor dem Hintergrund der „Eigentümerlosigkeit“ der Privatstiftung auch den Gerichten eine ganz besondere Aufsichts- und Schutzfunktion bei Privatstiftungen zukommt, die – viel intensiver als in anderen Rechtsbereichen – auch ein amtswegiges Tätigwerden der Gerichte erfordert. Ein „Warten“ auf Anträge von Beteiligten wird dem offenbar nicht so ohne weiteres