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Anspruch des Begünstigten auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde

JudikaturZivilrechtZFS 2015, 12 Heft 1 v. 1.3.2015

Deskriptoren: Privatstiftung, Geschäftsunfähigkeit, Stiftungserklärung, Feststellungsklage.

Normen: ZPO § 228, FBG § 13

Die Stiftungsurkunde kann als Verfassung, die Stiftungszusatzurkunde als Ausführungsgesetz der Stiftung bezeichnet werden. Ihre allfällige Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Stifters bei ihrer Errichtung hätte iSd § 865 ABGB materiell-rechtlich die absolute Nichtigkeit zur Folge.

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