Deskriptoren: Privatstiftung, Geschäftsunfähigkeit, Stiftungserklärung, Feststellungsklage.
Normen: ZPO § 228, FBG § 13
Die Stiftungsurkunde kann als Verfassung, die Stiftungszusatzurkunde als Ausführungsgesetz der Stiftung bezeichnet werden. Ihre allfällige Unwirksamkeit wegen Geschäftsunfähigkeit des Stifters bei ihrer Errichtung hätte iSd § 865 ABGB materiell-rechtlich die absolute Nichtigkeit zur Folge.