Normen: PSG § 27 Abs 2
Nach freiwillig erfolgter Mandatsbeendigung besteht kein Interesse an einer Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichtes durch den Obersten Gerichtshof.Es bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten, ob der Antrag zurückgezogen werden oder einer beschlussmäßigen Erledigung zugeführt werden muss oder als prozessual überholt angesehen werden kann.