Normen: GmbHG § 16 Abs 3, AktG § 74 Abs 3
Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.