Stiftungserklärungen können aus verschiedensten Gründen mangelhaft sein. Das Spektrum reicht dabei von Willens- und Formmängeln, insbesondere mangelhaften oder gar fehlenden Vollmachten, über inhaltlich fehlerhafte oder gegen gesetzliche Verbote verstoßende Stiftungsurkunden bis hin zur Problematik der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung womöglich nicht (mehr) gegebenen vollen Geschäftsfähigkeit des Stifters. Je nach Art und Schwere des Mangels können diese Fehler zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgegriffen werden (wobei manche Organe und „Stellen“ dazu verpflichtet sind) und zu einer „Vernichtung“ der Stiftungserklärung führen und damit die Privatstiftung in ihrem Bestand berühren.