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Der Umsturz in der Privatstiftung als Reise ins Unbekannte

EditorialKlaus OberndorferZFS 2014, 149 Heft 4 v. 1.12.2014

Viele Stifter haben sich in ihren Stiftungserklärungen die Möglichkeit vorbehalten, unliebsame Stiftungsvorstände vor Ablauf einer Funktionsperiode wieder „loszuwerden“: Die Abberufung des Stiftungsvorstandes durch den Stifter, eine Stelle oder ein Stiftungsorgan ist nichts Ungewöhnliches. Dieses Instrument ergänzt die gerichtliche Abberufungskompetenz gemäß § 27 PSG, die auf Antrag (eines Organmitglieds) oder von Amts wegen erfolgen kann. Der Vorteil der direkten Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds durch ein Stiftungsorgan wurde stets darin gesehen, dass damit das Stiftungsvorstandsmitglied sofort abberufen ist (und nicht wie im gerichtlichen Abberufungsverfahren erst mit der gerichtlichen Entscheidung abberufen wird). Diese sofortige Wirksamkeit der Abberufung aus wichtigem Grund stützte die herrschende Meinung bislang auf die Parallele im Aktienrecht: Die Abberufung eines Vorstandes sei sofort wirksam und müsse vom Stiftungsvorstand mittels Anfechtungsklage, das heißt also rechtsgestaltend, bekämpft werden. Der OGH hatte bislang wenig Gelegenheit, diesen Standpunkt zu verifizieren: Wiewohl sich die Anzahl der oberstgerichtlichen Entscheidungen zu Vorstandsabberufungen in den letzten Jahren erheblich erhöht hat, so fanden sich darunter doch nur ganz wenige Entscheidungen, die sich mit der bereits erfolgten Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitgliedes durch ein Stiftungsorgan beschäftigten. Außerdem hatte sich der OGH in den beiden einzigen einschlägigen Entscheidungen (6 Ob 178/05b sowie 6 Ob 195/10k) nur im Firmenbuchverfahren (und nicht im streitigen Verfahren) damit zu beschäftigen, ob die aktienrechtlichen Vorgaben ohne weiteres auch im Privatstiftungsrecht zur Anwendung gelangen oder nicht. Nun hatte der OGH in 6 Ob 41/14v erstmals über die Anfechtungsklage eines abberufenen Dreier-Vorstandes zu entscheiden. Und tatsächlich: Der OGH wendet sich nun (endgültig) vom Vorbild des Aktienrechts ab: Der Abberufungsbeschluss sei nicht wirksam (und nur anfechtbar), sondern wirksam oder eben unwirksam. Eine erste Analyse bleibt einem Doyen des Privatstiftungsrechts, Herrn Hon. Prof. DDr. Hellwig Torggler vorbehalten, der sich kritisch mit der Entscheidung auseinandersetzt. Ohne der Glosse vorgreifen zu wollen sei an dieser Stelle nunmehr festgehalten, dass die Entscheidung zwar strittige Fragen klärt, dafür aber andere Fragen aufwirft (wie dies bei oberstgerichtlichen Entscheidungen nun einmal leider oft so ist). Geklärt ist, dass die Stiftungsvorstandsmitglieder eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung gegen die Privatstiftung einzubringen haben. Kann eine derartige Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines nichtigen Abberufungsbeschlusses, die grundsätzlich von Vornherein gegenüber „Jedermann“ gilt, aber verfristen, wie dies der OGH – wiederum doch in Anlehnung an das Aktienrecht – andeutet? Führt eine derartige Verfristung dazu, dass ein unwirksamer Beschluss in einen wirksamen Beschluss „konvertiert“? Beides erscheint inkonsequent und nur schwer vorstellbar (und wird an anderer Stelle näher zu prüfen sein). Muss sich (nur) der abberufene Vorstand gegen die Abberufung mittels Feststellungsklage wehren oder ist nicht auch der ersatzweise berufene Vorstand – im Sinne des vom OGH erwähnten „Klarstellungsinteresses“ an der Führung der

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