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Bekämpfung der Abberufung als Stiftungsvorstand – aber gegenüber wem?

ZivilrechtKlaus Oberndorfer11Anm: Der Autor dieses Beitrages ist auf Seiten der Kläger seit dem Berufungsverfahren am Verfahren beteiligt.ZFS 2014, 6 Heft 1 v. 1.3.2014

1. Einleitung

Das in diesem Heft abgedruckte Urteil des OLG Linz vom 19.12.2013 zu 3 R 174/13y vermag prima facie nicht zu überraschen: Der von einem nach der Stiftungsurkunde abberufungsberechtigten Stelle bzw Organ aus wichtigem Grund abberufene Stiftungsvorstand hat diese im streitigen Verfahren gegenüber der Privatstiftung selbst zu bekämpfen. Dies gilt auch für die Begründung, in der sich das OLG im Wesentlichen auf eine Analogie zu § 42 Abs 1 GmbHG sowie § 197 Abs 2 AktG stützt. Auch die zustimmenden Ausführungen der Glossatoren dieser Entscheidung in diesem Heft, Susanne Kalss und Michael Zwirchmayr, vermögen zunächst zu überzeugen, und zwar insbesondere der Gedanke, dass der (zu Unrecht?) abberufene Stiftungsvorstand schon aufgrund des organschaftlichen Bestellungsverhältnisses zu der Privatstiftung die Nichtigkeit seiner Abberufung im streitigen Verfahren gegenüber der Privatstiftung (und nicht laut Feststellungen geschehen die abberufungsberechtigten Begünstigten und die neu bestellten Stiftungsvorstandsmitglieder) durchzusetzen hat.

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