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Der Begünstigtenbeirat – Zulässigkeit und Schranken

ZivilrechtNikola Leitner-Bommer , Moritz RadlerZFS 2014, 3 Heft 1 v. 1.3.2014

1. Einleitung

In Privatstiftungen können neben den gesetzlich vorgesehenen Organen wie Vorstand und Stiftungsprüfer (gegebenenfalls auch Aufsichtsrat) zur „Wahrung des Stiftungszweckes“ noch weitere Organe eingerichtet werden (§ 14 Abs 2 PSG). Dies geschieht in der Praxis auch häufig: Stifter bestellen einen sogenannten „Beirat“, der meist mehrheitlich oder zur Gänze mit Begünstigten besetzt ist („Begünstigtenbeirat“). Begünstigte erhalten dadurch die Möglichkeit, die Belange der Stiftung – in einem gewissen Ausmaß – zu kontrollieren oder sogar auf diese Einfluss zu nehmen.

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