Die Privatstiftung hat dem Stifter und seiner Lebensgefährtin (= Begünstigte) ein luxuriöses Haus gegen eine – nach Meinung des Finanzamtes – zu geringe Miete überlassen. Diese Entscheidung behandelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage der KESt sowie die ertragsteuerliche Würdigung von Darlehen des Stifters als verdecktes Eigenkapital der Privatstiftung.1