Der UFS hat entschieden, dass die Zuwendung an eine der Tätigkeit nach unstrittig gemeinnützige Stiftung deshalb schenkungssteuerpflichtig war, weil die Satzung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht explizit vorsah. Der Entscheidung kommt deshalb Bedeutung zu, da in diesem Bereich kaum bzw keine Rsp besteht.
UFS, 17.06.2013, RV/0743-W/08
VwGH-Beschwerde eingebracht