1. Allgemeines
Die österreichische Privatstiftung feiert heuer ihr 20-jähriges Bestehen.1 Ausweislich der Materialien zum PSG2 war die Schaffung der Privatstiftung von dem Gedanken geprägt, dass mit einem „eigentümerlosen“ Vermögen ein bestimmter Zweck besser und dauerhafter verwirklicht werden könne, als wenn dieses mit dem rechtlichen Schicksal des Stifters oder dessen Nachkommen verbunden bliebe bzw in eine Gesellschaft eingebracht und dort dem Einfluss der Mitgesellschafter ausgesetzt würde.3 Die Wesenselemente der Privatstiftung lassen sich mit den Begriffen Rechtspersönlichkeit, Vermögenswidmung sowie dem Stiftungszweck umschreiben.4 Aus ersterer resultiert die Notwendigkeit korporativer Elemente in der Stiftung, da diese über keine Eigentümer verfügt.5 Durch die Vermögenswidmung des Stifters entledigt sich dieser seines Eigentums und überträgt es an die Stiftung. Der Stiftungszweck wiederum ist Ausfluss der dem Stiftungsbegriff inhärenten Gestaltungsfreiheit des Stifters, wofür das gewidmete Vermögen verwendet werden soll. Das PSG setzt sich dabei über den klassischen Stiftungsbegriff6 hinweg7 und ermöglicht als zentrales Wesensmerkmal die Vermögenswidmung durch den Stifter zur eigennützigen Zweckverfolgung. Grenzen setzt das Gesetz dabei lediglich im Rahmen des § 1 Abs 2 PSG sowie im Bereich der allgemeinen Schranken der Erlaubtheit iSd § 879 ABGB, somit gesetzliche Verbote und Sittenwidrigkeit.8 Der Stiftungszweck muss dabei nach außen gerichtet sein, woraus nach hA ein Verbot der sog „reinen Selbstzweckstiftung“ abgeleitet wird.9