Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen unterliegen der Pflichtteilsanrechnung, wenn sich der Stifter mit einem Mandatsvertrag sowie als einziger Beirat wesentliche Einflussrechte vorbehält. Da der Stifter durch die Zuwendung an die Stiftung kein Vermögensopfer erbracht hat, bleiben Pflichtteilsansprüche bestehen.
flOGH, 07.12.2012, 3 CG.2011.93