Ausgangspunkt dieses Beitrags ist die Rechtsprechung des rumänischen Verfassungsgerichtshofs, in der Voraussetzungen zur Wählbarkeit für das Amt des Staatspräsidenten in rechtsschöpfender Weise formuliert wurden. Konkret wurde das passive Wahlrecht dahingehend eingeschränkt, dass nur jene Personen kandidieren dürfen, die fähig und willens sind, den verfassungsmäßig vorgesehenen Amtseid inhaltlich mitzutragen. Verfassungsdogmatisch wurde sohin eine neue Dimension gerichtlicher Eingriffe in den demokratischen Wahlprozess eröffnet. In verfassungsvergleichender Betrachtung betritt das Bukarester Höchstgericht hiermit In rechtsvergleichender Perspektive wird untersucht, ob eine vergleichbare Einschränkung des passiven Wahlrechts auch in Österreich denkbar wäre. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob und inwieweit das österreichische Verfassungsrecht die Entwicklung ähnlicher Wählbarkeitskriterien zuließe, etwa im Hinblick auf Kandidaturen von Personen mit verfassungs- oder demokratiefeindlicher Gesinnung.

