Ausgehend von OGH 4 Ob 210/22v behandelt der Beitrag drei zentrale Fragen des UN-Kaufrechts: die stillschweigende Abwahl des Übereinkommens (Art 6 CISG), dessen sachlichen Geltungsbereich (Art 4 CISG) sowie die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Art 38 f CISG. Dabei wird die Annahme, prozessuales Verhalten könne für sich genommen den Ausschluss des Übereinkommens bewirken, kritisch hinterfragt. Weiters wird gezeigt, dass Eigenschaftsirrtümer regelmäßig vom Anwendungsbereich des Übereinkommens erfasst sind, wodurch nationale Irrtumsregelungen verdrängt werden. Schließlich wird im Bereich der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eine strikt am internationalen Charakter des Übereinkommens orientierte Auslegung vertreten.

